Ein Kirchenaustritt ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Voraussetzungen:
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muß persönlich abgegeben werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Mit der Beurkundung des Kirchenein- oder -austritts können Sie die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit bei der für Sie zuständigen Stelle vornehmen lassen.
Damit ein Kirchenein- oder -austritt im Lohnsteuerabzugsverfahren des Jahres 2011 berücksichtigt werden kann, ist dieser auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 (die auch für das Jahr 2011 gültig ist) oder der Ersatzbescheinigung 2011 durch Ihr Wohnsitzfinanzamt zu vermerken.
Bitte wenden Sie sich zur Änderung des Lohnsteuerkarteneintrags an das Finanzamt.
Text überprüft durch das Niedersächsische Finanzministerium; aktualisiert am 12.01.2012