Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug
mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.
Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter
zu stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann es vorab bei der zuständigen Stelle besorgt und zu Hause ausgefüllt werden.
Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann der Antrag auch als Online-Dienst über das Internet gestellt werden.
Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt
werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 01.07.2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung
oder der Sitz der Zweigniederlassung.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- wenn das Fahrzeug von einer Firma exportiert werden soll: zusätzlich Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
- gültige AU-Bescheinigung
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich
- Kfz-Kennzeichenschilder
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zusätzlich
- Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
- Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung
Die Gebühren varieren je nach Verwaltungsaufwand. Die genaue Gebühr ist bei der Zulassungstelle zu erfragen.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion