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Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz


Allgemeine Informationen

Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es wieder zugelassen werden. Eine Wiederzulassung kann nur auf den alten Halter im alten Zulassungsbezirk erfolgen. Hierbei ist auch eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.

Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.

Voraussetzungen:

  • Wenn das Fahrzeug nicht verändert wurde, ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen.
  • Wurden am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, ist ein Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.

Verfahrensablauf:

Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Wiederzulassung stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der mit dieser Aufgabe betrauten Stadt und Gemeinde.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (maximal 3 Monate alt)
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt): 
    • alter Fahrzeugbrief und alter Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) durch die Abmeldebescheinigung oder den letzten gültigen Bericht über die Hauptuntersuchung
  • Versicherungsbestätigung
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder
  • Gutachten nach § 19 StVZO, wenn das Fahrzeug nach der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) verändert wurde
  • bei Vertretung:zusätzlich schriftliche Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Vertreters
  • bei Firmen: zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen:zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern:zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (gegebenenfalls  Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Ansprechpartner/in
Gemeinde Uetze vCard
Marktstraße 9
31311 Uetze
Telefon: 05173 970-00
Fax: 05173 970-097
E-Mail:
Internet: htt­p://ww­w.uet­ze.de




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