Voraussetzung für die Bestellung als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in einem Insolvenzverfahren ist regelmäßig die vorherige Aufnahme in eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste. Zuständig für das Vorauswahlverfahren ist der jeweilige Insolvenzrichter, der die Eignungskriterien festzulegen hat und transparent machen muss.
Der Insolvenzverwalter erlangt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen. Er hat eine Vielzahl von Aufgaben, insbesondere die Insolvenzmasse (§ 35 Insolvenzordnung (InsO) in Besitz und Verwaltung zu nehmen, schuldnerfremde Gegenstände aus der Insolvenzmasse auszusondern, die Masse um zum Vermögen gehörende Gegenstände zu ergänzen, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten und den Verwertungserlös an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Gegebenenfalls hat der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan zu erstellen.
Voraussetzungen:
In die Vorauswahlliste ist jeder Bewerber aufzunehmen, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens losgelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt. Er muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Bewerber muss eine natürliche Person sein (Juristische Personen können nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden).
- Der Bewerber muss neutral, also unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern, sein.
- Der Bewerber muss ?geschäftskundig? sein, also über die für das jeweilige Insolvenzverfahren nötigen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügen. Erforderlich sind hinreichende Kenntnisse des Insolvenz-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Handels- und Gesellschaftsrechts, daneben u. a. für Sanierungen betriebswirtschaftliche Kenntnisse.