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Vorlage - VO/11/0247.02
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Sachverhalt:
Anliegend überreiche ich Ihnen die überarbeitete vorläufige Stellungnahme der Gemeinde Uetze. Diese Stellungnahme wurde mit Herrn Rechtsanwalt Christian Machens (Dehne Ringe Grages Rechtsanwälte Partnerschaft mbB) abgestimmt.
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen ist anzumerken, dass die Gemeinde eine vergleichsweise schlechte Abwehrposition innehat. Das folgt schon daraus, dass sich eine Gemeinde in einem Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss nur auf das aus Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen kann. Diese Rechte vermitteln der Gemeinde keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie z.B. Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 3.15).
Sollte die Gemeinde durch den Plan in ihrem Eigentum betroffen sein, könnte die Gemeinde einen Eingriff in ihr Eigentum nur rügen, wenn Nutzer oder Bewohner ihrer Anlagen in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden.
Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt zwar eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden. Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden. Eine solche Beeinträchtigung der Planungsabsichten der Gemeinde Uetze ist hier schon deshalb fraglich, weil das Vorhaben gar nicht auf dem Gebiet der Gemeinde Uetze realisiert werden soll.
Vor diesem Hintergrund nimmt die Gemeinde Uetze zu dem Vorhaben in dem Planfeststellungsverfahren zwar Stellung, um auf potenzielle negative Folgen des Vorhabens für die Gemeinde hinzuweisen. Es ist aber offensichtlich, dass hier vor allem die Bürger vor Ort von dem Vorhaben bzw. die von diesem ausgehenden Umwelteinflüsse (Lärm, Staub etc.) betroffen sein werden und – im Gegensatz zu der Gemeinde Uetze – gestützt hierauf auch in einem Klageverfahren überprüfen lassen können, ob der zu erwartende Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und ihre Rechte verletzt. Da die Gemeinde Uetze insoweit nicht stellvertretend für ihre Bürger tätig werden kann, sollten diese möglichst im Rahmen der Einwendungsfrist selbst eine Stellungnahme abgeben, und zwar unter Berücksichtigung der individuellen Betroffenheit.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Gemeinde Uetze beschließt, im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zur Abdeckung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ in Wathlingen die vorgelegte Stellungnahme abzugeben.
2. Der Rat der Gemeinde Uetze beschließt, im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zur Abdeckung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ in Wathlingen die vorgelegte Stellungnahme mit folgenden Änderungen abzugeben: …………………………………………………..
Auswirkungen:
Umwelt
Demografie
Finanzen
Anlagen:
Anlage IStellungnahme der Gemeinde Uetze - vorläufige Fassung -
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1 | Stellungnahme Gemeinde Uetze - vorläufige Fassung - (22 KB) |